Das im Jahr 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzgesetz wurde durch Deutschlands höchstes Gericht für zum Teil verfassungswidrig erklärt. Damit gab das Gericht der Klage mehrerer junger Menschen statt, die von Nichtregierungsorganisationen (non-profit-organisations) unterstützt worden war: Demnach dürfe nicht einer Generation zugestanden werden, große Teile des verbleibenden CO2-Budgets „unter vergleichsweise milder Reduktionslast“ zu verbrauchen, wenn im Gegenzug der nächsten Generation „umfassende Freiheitseinbußen“ zugemutet werden, urteilte das Verfassungsgericht. Dies ist das Gegenteil von Generationengerechtigkeit.
Das noch zur Verfügung stehende Budget an CO2-Ausstoß für Deutschland bis zum Jahr 2050, für das Deutschland sich mit Unterschrift des völkerrechtsverbindlichen Pariser Abkommens 2050 – wie alle Staaten der Welt – verpflichtet hat, kann demnach mehrheitlich nicht erst ab 2030 massiv reduziert werden. Dies resultiert jedoch aus der aktuellen Gesetzesfassung, da bis zum Jahr 2030 nur vergleichsweise geringe Einsparungen beim CO2-Ausstoß vorgenommen werden sollen. Damit sinken die Freiheitsrechte und Entscheidungsoptionen der jüngeren Generationen ab 2030. Dies alles widerspricht dem im Jahr 1994 ergänzten Artikel 20a des Grundgesetzes (s. u.), weswegen das Klimaschutzgesetz in Teilen zu erneuern ist.
Konkret muss nun durch den Gesetzgeber für alle Jahre von 2022 bis 2050 (und nicht nur bis 2030) festgelegt werden, wie viel Treibhausgas pro Jahr und gesellschaftlichem Sektor (Industrie, Verkehr Landwirtschaft, Haushalte etc.) noch ausgestoßen werden darf, um bis spätestens 2050 Klimaneutralität zu erreichen. So werden vermutlich viele Diksussionen zur konkreten Ausgestaltung angestoßen oder verstärkt werden, wie z. B. über einen deutlich höheren CO2-Preis, ein Tempolimit auf Autobahnen, weniger Autos mit Verbrennungsmotor etc.
Der im Jahr 1994 ergänzte Artikel 20a Grundgesetz lautet: Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Dieser Absatz wurde durch das verfassungsrechtliche Urteil nun erstmal mit Leben gefült.